Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft - Dokumentation[ungeklärte Vermögensansprüche aus dem Wiedergutmachungverfahren] |
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Der folgende Bescheid des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 1965 stammt aus der Wiedergutmachungsakte und wurde uns freundlicherweise von Manfred Baumgardt zugänglich gemacht. Abschrift Landgericht Berlin 1 Berlin 30, den 25. Januar 1965 Geschäftsnummer: Am Karlsbad 6 Fernruf 12 16 11 innerbetr.: (95)4271 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) (144 WGK) 82 WGA 1269/50 (110/60) - (144 WGK) 82 WGA 1270/50 (112/60) - (144 WGK) 82 WGA 1271/50 (114/60) - (144 WGK) 82 WGA 1272/50 (116/60) - (144 WGK) 82 WGA 1277/50 (118/60) - (144 WGK) 82 WGA 1278/50 (120/60) - (144 WGK) 82 WGA 1279/50 (122/60) - (144 WGK) 82 WGA 1280/50 (124/60) - (144 WGK) 82 WGA 1281/50 (126/60) - (144 WGK) 82 WGA 1282/50 (128/60) - (144 WGK) 82 WGA 1284/50 (130/60) - (144 WGK) 82 WGA 1286/50 (132/60) - (144 WGK) 82 WGA 1283/50 (204/60) - (144 WGK) 82 WGA 1285/50 (278/60) Zu allen im Kopf dieses Schreibens genannten Verfahren werden hiermit als nunmehr nach Art 50 Abs. 5 REAG Berechtigte hinzugezogen:
Zur Unterrichtung der Hinzugezogenen teilt die Kammer mit: Alle im Kopf dieses Schreibens genannten Verfahren sind eingeleitet worden auf Grund einer, am 15. Mai 1950 beim Haupttreuhänder für das Rückerstattungsvermögen eingegangenen Anmeldung eines Nichtberechtigten. Alle Nichtberechtigten sind inzwischen mit ihren Ansprüchen in allen oben genannten Verfahren rechtskräftig abgewiesen worden. In den einzelnen Verfahren sind folgende Ansprüche - gegen das Deutsche Reich gerichtet - streitbefangen:
In einem weiteren inzwischen rechtskräftig beendeten Verfahren - (144 WGK) 8 WGA 1276.50 (115.55) -, in dem es um das früher der Dr. Magnus Hirschfeld-Stiftung gehörige Grundstück in Berlin NW, In den Zelten 9 a, ging, haben sich ATO und IRSO bereits dahin geeinigt, daß die ATO für die Stiftung aktivlegitimiert sei (vgl. Schreiben der IRSO vom 26.10. 1953 = Bl. 82 jener Akten, sowie Schriftsätze der ATO vom 3.9.53 und 22.9.53 = Bl. 69 und Bl. 73 jener Akten). Demgemäß ist in jenen Akten das Grundstück in den Zelten 9 a auch an die ATO restituiert worden. In jenen Schriftsätzen war aber ferner angezeigt, daß neben 2 weiteren - hier nicht interessierenden - Verfahren die ATO auch im Verfahren 8 WGA 1283.50 = 144 WGK 204.60 aktivlegitimiert sein soll. Hierauf gestützt, bittet die Kammer beide Treuhandgesellschaften, zu prüfen, ob die Ansprüche aus allen oben genannten Verfahren nicht einer einzigen Gesellschaft überlassen werden können (gemeinsame Bescheinigung). Die Kammer wäre dann nicht gezwungen, zu prüfen, ob es sich um Ansprüche des Dr. Magnus Hirschfeld oder der Dr. Magnus Hirschfeld Stiftung handelte. Zudem dürfte eine solche Handhabe praktisch sein, zumal die Ansprüche bisher sehr zweifelbar, insbesondere auch im Hinblick auf § 14 Abs. 3 BRüG erscheinen. Zur weiteren Unterrichtung teilt die Kammer ferner mit: Dr. Magnus Hirschfeld ist ausweislich der beigezogenen Nachlaßakten des AG Charlottenburg - 60 VI 100 und 101.59 - testamentarisch beerbt worden von
Keiner der genannten Testamentserben hat sich bisher zu Verfahren gemeldet. Der ehemalige Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des Dr. Magnus Hirschfeld, Herr Rechtsanwalt Dr. F. Herzfelder, Paris, 16 rue Samt Vincent de Paul, hat der Kammer bezüglich Karl Giese am 18.1.1965 folgendes mitgeteilt (Bl. 133 in 144 WGK 110.60):
Dem anderen Testamentserben sind dagegen vom Wiedergutmachungsamt Berlin alle oben genannten Ansprüche bekanntgegeben worden. Nach vielen Mühen war es dem Wiedergutmachungsamt Berlin gelungen, dessen Anschrift in der Schweiz (die ausdrücklich geheim gehalten werden sollte) zu ermitteln. Obwohl ihm die Anmeldungen über Ansprüche durch einen Nichtberechtigten per Einschreiben/Rückschein am 8. August 1958 bekannt gegeben worden sind (vgl. Bl. 31 in 144 WGK 112.60), hat sich Li Shiu Tong niemals zum Verfahren gemeldet. Er ist dann kurz darauf in Zürich als nach Honkong verzogen zur Abmeldung gelangt. Eine weitere Verbindung mit ihm konnte nicht aufgenommen werden. Unter Anwendung der Grundsätze aus ORG/A/1966 ist deshalb auch bezüglich Li Shiu Tong die zuständige Treuhandgesellschaft gemäß Art. 50 Abs. 5 REAO hinzuzuziehen: denn niemand kann schließlich gegen seien Willen (dies folgt aus seinem Verhalten) durch einen Nichtberechtigten zu einem Verfahren gezwungen werden. Die einzelnen oben genannten Verfahren sind bisher noch weitgehendst unsubstantiiert. Diejenigen, die die Anmeldung vorgenommen hatten, besaßen nur eine Verfügung der Gestapo - E 11/33 - vom 2.2.1934 - mit dem Inhalt, daß die in den einzelnen Verfahren genannten Vermögensgegenstände gemäß § 1 der VO vom 28.2.1933 beschlagnahmt werden (vgl. Bl. 18 bis 21 in 144 WGK 110.60). Wegen der Vorschrift der § 14 Abs 3 BRüG ist es zudem zweifelhaft, ob eine Treuhandgesellschaft aus einem der oben genannten Verfahren Ansprüche ableiten kann. Da die Anmeldungen jedoch vor dem 30.6.50 vorgenommen worden sind, mußte die Kammer die Treuhandgesellschaften beiziehen, weil erst deren weiterer Sachvortrag endgültig Klarheit bringen kann, ob Naturalrestitutionsansprüche möglich sind. Inzwischen sind folgende Ermittlungen durchgeführt worden:
Die zuständige - oder sofern eine Einigung nicht zustande kommt - beide Treuhandgesellschaften werden hiermit aufgefordert, die erhobenen Ansprüche - sofern auf jene nicht verzichtet wird - nunmehr zu substantueren. Die Kammer bittet, die Verfahren möglichst bald zum Abschluß zu bringen. Grünler, Landgerichtsdirektor
beglaubigt (Walter) Justizangestellte |
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