Verfassung der Dr. Magnus Hirschfeld-Stiftung (1918) |
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Dokumentation Auszüge |
Räume des WhK im Institut für Sexualwissenschaft, 1919-1933 Die der Genehmigung der Stiftung durch die preußische Regierung zugrundeliegende Fassung der Stiftungsurkunde, nach einer Abschrift in der Wiedergutmachungsakte. Erstveröffentlichung in: Mitteilungen der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft, >Heft 19, November 1993. Sie war als Anlage 1 dem >Bericht beigefügt, den die Magnus-Hirscheld-Gesellschaft Ende 1998 auf Anforderung der International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC) zur Washington Conference on Holocaust Era Assets über die nicht bzw. nur unzureichend erfolgte Wiedergutmachung für die Zerstörung des >Instituts für Sexualwissenschaft erstellt hat. |
§ 1Hiermit errichtet der unterzeichnete praktische Arzt Sanitätsrat Dr. med. Magnus Hirschfeld in Berlin eine Stiftung, die den Namen "Dr. Magnus Hirschfeld Stiftung" führt und ihren Sitz in Berlin hat. § 2Die Stiftung bezweckt,
§ 3Das Vermögen der Stiftung besteht aus
Die unter a) aufgeführten 30.000 Mark bilden den Grundstock der Stiftung, dem alle übrigen Beträge zufließen. Den Zwecken der Stiftung sind nur die Zinsen des Kapitals dienstbar zu machen, sofern nicht bei Zuwendungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Vorab sind von den Zinseinkünften die Kosten der Verwaltung zu decken. Soweit die Zinsen eines Jahres nicht verbraucht verden, ist aus ihnen eine Rücklage zu bilden, aus der in nachfolgenden Jahren je nach Bedarf die stiftungsmäßigen Ausgaben zu decken sind, sofern für diese die Jahreszinsen nicht ausreichen. § 4ist dahin geändert daß Dr. Magnus Hirschfeld während seines Lebens der alleinige Vorsitzende der Stiftung ist, nach seinem Tode tritt ein von ihm bestimmtes Kuratorium an seine Stelle. [...] § 9Die Wertpapiere der Stiftung sind bei der Reichsbank zu hinterlegen mit Ausnahme der Zinsscheine und Erneuerungsscheine, deren Verwahrung durch den Vorsitzenden und Kassierer des Vorstandes gemeinschaftlich geschieht. Wird infolge Kündigung oder aus sonstigen Gründen der Umtausch der Wertpapiere oder anderer Vermögenswerte nötig, so soll die erforderliche Neuanlage in mündelsicheren Wertpapieren und deren Verwahrung wiederum gem. Absatz 1 erfolgen. § 10Für den Fall, daß die Stiftung gem. § 87 BGB durch die zuständige Behörde aufgehoben werden oder sonstwie erlöschen sollte, soll das Stiftungsvermögen an die Universität Berlin oder, falls diese die Annahme ablehnt, an eine andere Hochschule fallen, die von dm Preuß. Kultusministerium oder der etwa as dessen Ste1le tretenden Zentra1behörde für Universitätsangelegenheiten zu bestimmen ist, und zvar mit der Auflage, es als Grundstock zur Errichtung einer ordentlichen Professur für Sexualwissenschaft zu verwenden. Wenn hiernach das Kultusministerium die Hochschule zu bestimmen hat, sollen in erster Linie diejenigen berücksichtigt werden, bei denen eine solche Professur noch nicht besteht. § 11Für den Fall, daß gem. §§ 7 und 8 BGB, der Stiftung eine andere Zweckbestimmung gegeben werden sollte, wünsche ich, daß sie in den Dienst der sexuellen Hygiene gestellt wird. [...] Berlin NW 40, In den Zelten 19, den 4. Dezember 1918 gez. Dr. M. Hirschfeld |
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